Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen und lohnsteuerlichen Sonderstellung bei einem Verdienst von maximal 400 Euro bei unbeschränkten Wochenstunden. Gewusst wie, kann man steuerlich viel Geld einsparen.
Nebenberufliche Studentenjobs, Saisonbeschäftigungen und Teilzeitarbeit gehören unter die Kategorie Minijob. Steuern werden dabei durch eine Pauschalbesteuerung oder über die Lohnsteuerkarte abgeführt. Bis 2003 waren 400-Euro-Jobs noch steuerfrei, heute kann der Bürger zwischen diesen Varianten frei wählen.
Pauschale Renten- und Krankenversicherungsbeiträge werden auf den Arbeitslohn abgeführt, weshalb das Bruttogehalt am Ende unter 400 Euro liegt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen allerdings.
Pauschalbesteuerungen bei 400-Euro-Jobs
Theoretisch gibt es drei Möglichkeiten der Versteuerung, zwischen denen gewählt werden kann: Die 2%-Pauschalbesteuerung, über die Lohnsteuerkarte oder die eher selten gewählte Pauschale von 20%. Am einfachsten für den Arbeitnehmer ist es, wenn der Arbeitgeber die 2% zahlt, allerdings ist er dazu nicht verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann also zusätzlich zu den pauschalen Sozialversicherungs-Beiträgen von 28 % eine “Abgeltungssteuer” von 2 % an die Knappschaft zahlen. Damit sind Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die geringfügige Beschäftigung bereits bezahlt und es muss keine Abrechnung mit dem Finanzamt gemacht werden.
Regelung im Arbeitsvertrag
Voraussetzung für die Regelung mit der 2%-Pauschale ist, dass der Arbeitgeber den pauschalen Rentenbeitrag von 15% zahlt. Das genaue Einkommen spielt in diesem Fall keine Rolle. Der Arbeitnehmer kann auch keinerlei Werbungskosten aus dieser Tätigkeit absetzen. Die Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber selbst übernehmen, oder vom Gehalt abziehen.
Im Normalfall zieht er die Abgaben vom Nettogehalt ab, ist allerdings im Arbeitsvertrag ein Gehalt 400 Euro brutto für netto vereinbart, darf er die Zahlungen nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen, sondern muss ihm die Wahl über die Form der Versteuerung lassen. Die Abgaben liegen bei einer pauschalen Versteuerung von 2% bei lediglich 8 Euro im Monat.
Lohnsteuer bei Minijobs
Ein Nebenjob oder Minijob kann auch über die Lohnsteuerkarte versteuert werden. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 400 Euro noch keine Lohnsteuer an, d.h. das Gehalt wird ohne Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Es handelt sich also nur um eine Registrierung, nicht um eine Abgabe für den Arbeitnehmer.
Hat man andere Einkünfte oder der Ehepartner verdient gut, kann sich das bei der jährlichen Steuerfestsetzung allerdings auswirken. Deshalb ist es wichtig, diese Summen immer im Auge zu behalten, damit am Jahresende nicht die Richtlinien für diese Steuerklassen überschritten werden. Befindet man sich in Steuerklasse V werden bei 400 Euro Gehalt 48,50 Euro Lohnsteuer abgezogen. In Steuerklasse VI sind es bereits 60 Euro.
Steuerfreie Nebenjobs und Sonderzahlungen
Wer zwei Jobs auf 400 Euro Basis hat und nicht über ein Jahresgehalt von 10.783 Euro (bei Steuerklasse I) kommt, der kann einen Steuerfreibetrag auf der zweiten Lohnsteuerkarte eintragen lassen und sich so die steuerlichen Abgaben vollends sparen. Die Differenz wird dann als Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Steuerkarte eingetragen. Das Antragsformular auf Lohnsteuerermäßigung ist beim Finanzamt einzureichen.
Vorsichtig muss man allerdings in diesem Fall besonders mit Sonderzahlungen vom Arbeitgeber sein: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Feiertagszuschlag und Prämien die vertraglich zugesichert sind und das Gehalt über durchschnittliche 400 Euro im Monat heben, lösen die vorteilhafte sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des Nebenjobs auf. Oft handelt sich nur um einige wenige Euro mehr Gehalt, die Abgaben dagegen minimieren das Bruttogehalt gewaltig.